Rz. 625

Für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist gem. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Bestreitet der Arbeitnehmer lediglich den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes, genügt der Vortrag des Arbeitgebers, wegen der betrieblichen Notwendigkeiten sei eine Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen nicht möglich (BAG v. 29.8.2013 – 2 AZR 721/12, Rn 19). Macht der Arbeitnehmer geltend, es sei eine Beschäftigung an anderer Stelle möglich, obliegt es ihm darzulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt (BAG v. 29.8.2013 – 2 AZR 721/12, Rn 19). Erst daraufhin muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine solche Beschäftigung nicht möglich war (BAG v. 29.8.2013 – 2 AZR 721/12, Rn 19; BAG v. 25.10.2012 – 2 AZR 552/11, Rn 30; BAG v. 24.5.2012 – 2 AZR 62/11, Rn 28). Beruft sich der Arbeitnehmer auf konzernweiten Kündigungsschutz, muss er konkret aufzeigen, aus welchen vertraglichen Regelungen sich die konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht ableitet und wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt (BAG v. 18.10.2012 – 6 AZR 41/11, Rn 58; BAG v. 10.5.2007 – 2 AZR 626/05, Rn 46, BAGE 122, 264).

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