Rz. 927

Der Kündigungsschutz ist für Landtagsabgeordnete und Wahlbewerber für den Landtag in den einzelnen Bundesländern in den dortigen AbgG näher geregelt. Er entspricht in der grundsätzlichen Ausgestaltung dem Kündigungsschutz für Bundestagsabgeordnete: Die Kündigung oder die Entlassung wegen der Annahme oder der Ausübung des Mandates ist unzulässig; ansonsten bleibt die Kündigung, die mit der Bewerbung oder der Mandatsausübung nicht in einem Zusammenhang steht, nur aus wichtigem Grund möglich.

 

Rz. 928

In Hessen und Bremen gibt es darüber hinaus für nicht gewählte Bewerber einen nachwirkenden Kündigungsschutz.

 

Rz. 929

Die Grundsätze der jeweiligen Landesabgeordnetengesetze sind für Mitglieder und Bewerber von Kommunalparlamenten entsprechend anwendbar, da es hier um den aus Art. 28 Abs. 2 GG fließenden Mandatsschutz geht. Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorhanden:

Baden-Württemberg: § 32 GO und § 26 Landkreisordnung;
Berlin: § 10 Bezirksverwaltungsgesetz;
Hessen: § 35a Abs. 2 GO und § 28 Abs. 2 Landkreisordnung;
Niedersachsen: § 39 Abs. 2 GO und § 35 Abs. 2 Landkreisordnung;
Nordrhein-Westfalen: § 30 Abs. 6 GO und § 22 Abs. 6 Landkreisordnung;
Rheinland-Pfalz: § 18 Abs. 4 GO und § 12 Abs. 4 Landkreisordnung;
Schleswig-Holstein: Art. 4 der Landessatzung und § 5 AbgG.

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