Rz. 923

Nach Art. 48 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 3 AbgG ist eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandates unzulässig. Das Gesetz unterscheidet damit zwischen der rechtsgestaltenden, einseitigen Willenserklärung, d.h. Kündigung des Arbeitgebers, und der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung, der Entlassung.

 

Rz. 924

Die Kündigung ist dann wegen der Annahme oder der Ausübung des Mandates ausgesprochen, wenn dies auf einer inneren Einstellung, Motivation des Kündigenden beruht. Diese innere Tatsache kann aus objektiven Umständen, wie einem zeitlichen Zusammenhang und fehlenden anderen Gründen geschlossen werden. Der Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für den fehlenden Zusammenhang zwischen Kandidatur oder Mandatsausübung und der ausgesprochenen Kündigung. Ausgeschlossen sind dann sowohl eine außerordentliche wie eine ordentliche Kündigung.

 

Rz. 925

Des Weiteren ist unabhängig von ihrer Begründung eine ordentliche Kündigung so lange ausgeschlossen, wie der besondere Kündigungsschutz besteht. Da auch insoweit der allgemeine Grundsatz gilt, dass Arbeitsverhältnisse, deren Fortsetzung für eine Seite nicht mehr zumutbar ist, außerordentlich aus wichtigem Grund kündbar sein müssen, ordnet auch § 2 Abs. 3 S. 2 AbgG an, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich bleibt.

 

Rz. 926

Die Nichtigkeit der grundgesetzwidrigen und gegen § 2 AbgG verstoßenden Kündigungen kann der Arbeitnehmer auch jenseits der Klagefrist des § 4 KSchG gerichtlich geltend machen. Will er sich allerdings den Prüfungsmaßstab der Sozialwidrigkeit nach § 1 Abs. 1 und 2 KSchG erhalten, muss er die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG einhalten.

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