Rz. 1029

Der besondere Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Elternzeit verlangt worden ist, sofern dies nicht mehr als acht Wochen vor Beginn der Elternzeit geschehen ist. Im Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem Elternzeit hätte verlangt werden können. Ein Einverständnis des Arbeitgebers ist nicht notwendig, anderenfalls könnte der besondere Kündigungsschutz unterlaufen werden.

 

Rz. 1030

Der Sonderkündigungsschutz endet in allen Fällen der Beendigung der Elternzeit, § 15 Abs. 1 BEEG oder vorzeitig nach § 16 Abs. 3 oder 4 BEEG. Einen nachwirkenden Kündigungsschutz gibt es nicht. Die Kündigung ist auch dann mangels Genehmigung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde gem. § 18 BEEG, § 134 BGB nichtig, wenn die oder der Elternzeitberechtigte in einem zweiten Arbeitsverhältnis den Rest der beim früheren Arbeitgeber noch nicht vollständig genommenen Elternzeit gem. §§ 15, 16 BEEG geltend gemacht hat. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck des BEEG, insb. aus dem Zweck des Kündigungsverbotes nach § 18 BEEG. Das Ziel des Gesetzes ist nämlich, die ständige Betreuung des Kindes in der ersten Lebensphase durch einen Elternteil zu fördern und mehr Wahlfreiheit für die Entscheidung zwischen Tätigkeit in der Familie und außerhäuslicher Erwerbstätigkeit zu schaffen. Elternzeit darf daher nicht nur in dem Arbeitsverhältnis genommen werden, das zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes besteht (BAG v. 11.3.1999 – 2 AZR 19/98, EzA § 18 BEEG, Nr. 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge