Rz. 781

In der arbeitsrechtlichen Literatur wird an den Wortlaut des Gesetzes anknüpfend überwiegend die Auffassung vertreten, die von § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG erfassten Arbeitnehmer seien schon nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen (Bader, NZA 2004, 65, 73; Schaub/Linck, ArbRHB, § 135 Rn 45). Demgegenüber ist nach Ansicht des BAG das Interesse des sozial schwächeren Arbeitnehmers i.R.d. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG gegen das betriebliche Interesse an der Herausnahme des in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung fallenden Arbeitnehmers abzuwägen. Je gewichtiger dabei das soziale Interesse sei, desto schwerer müssten die betrieblichen Interessen für die Nichteinbeziehung des "Leistungsträgers" sein (BAG v. 12.4.2002, AP Nr. 56 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl; vgl. auch APS/Kiel, § 1 KSchG Rn 761).

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