Rz. 189

Infolgedessen ist bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit auch ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (BAG v. 19.4.2007 – 2 AZR 239/06, EzA KSchG § 1 Krankheit Rn 53; BAG v. 12.7.2007 – 2 AZR 716/06, EzA SGB IX § 84 Rn 3).

 

Rz. 190

Nach der Rspr. des BAG besteht zwar eine betriebliche Beeinträchtigung in solchen Fällen ausnahmsweise nicht, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber überhaupt keinen Wert darstellt, d.h. überflüssig ist (BAG v. 28.2.1990 – 2 AZR 401/89, EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Rn 5). Für einen derartigen Ausnahmefall wäre jedoch der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 404). I.Ü. dürfte bei einer solchen Fallgestaltung i.d.R. ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen (so auch KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 376).

 

Rz. 191

Nach allgemeinen Grundsätzen hat jedoch der Arbeitgeber immer zu prüfen, ob er den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen kann, damit er dort seine Arbeitsleistung erbringt. Ggf. muss der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz freimachen, falls er den auf diesem Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer i.R.d. Arbeitgeberdirektionsrechtes auf einen anderen freien Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. Ist die Versetzung mitbestimmungspflichtig, muss der Arbeitgeber jedoch kein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen, falls der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert).

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