Rz. 8

Der Kündigungsschutz gilt nicht für arbeitnehmerähnliche Personen. Infolgedessen sind bspw. Heimarbeiter, Handelsvertreter und freie Mitarbeiter vom persönlichen Geltungsbereich des KSchG ausgenommen. Eine entsprechende Anwendung des KSchG ist nach herrschender Meinung ausgeschlossen (HK-Kündigungsschutzgesetz/Borndorf, § 1 Rn 22; Schaub/Linck, ArbRHB, § 130 Rn 4).

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