Rz. 9

Gem. § 14 Abs. 1 KSchG gelten in Betrieben einer juristischen Person die §§ 1 bis 13 KSchG nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Organvertreter sind Vorstandsmitglieder einer AG (§ 78 Abs. 1 AktG), Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft (§ 24 Abs. 1 GenG), Vorstandsmitglieder eines rechtsfähigen Vereines (§ 26 Abs. 2 BGB) und einer rechtsfähigen Stiftung (§§ 86 i.V.m. 26 Abs. 2 BGB) sowie Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 10

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG findet demgegenüber keine Anwendung auf Mitglieder des Aufsichtsrates (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 14 KSchG Rn 15; ErfK/Müller-Glöge, § 14 KSchG Rn 4), da der Aufsichtsrat grds. nicht zur Vertretung berufen ist und Aufsichtsratsmitglieder ohnehin nicht in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehen (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 14 KSchG Rn 15). Arbeitnehmervertreter aus der Belegschaft im Aufsichtsrat verlieren also nicht ihren allgemeinen Kündigungsschutz wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG (ErfK/Kiel, § 14 KSchG Rn 4).

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