Rz. 134

Durch die personenbedingten Gründe müssen betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers konkret beeinträchtigt werden (BAG v. 20.5.1988 – 2 AZR 682/87, AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 personenbedingte Kündigung; BAG v. 28.2.1990 – 2 AZR 401/89, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Erforderlich ist dabei eine konkrete Störung des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (Beispiele im Einzelnen vgl. Rdn 146 ff.).

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