Rz. 1245

Das BAG billigt dem Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Kündigung die unternehmerische Freiheit zu, den Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen, zu verlagern, umzuorganisieren und Arbeitsplätze abzubauen oder wegfallen zu lassen, ohne sie auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen (st. Rspr., vgl. BAG v. 9.5.1996, NZA 1996, 1147; s. ferner MüKo-BGB/Hergenröder, § 1 KSchG Rn 348). Ebenso gut kann der Arbeitgeber gestrichene Arbeitsplätze wieder einrichten, die Stilllegung des Betriebes oder der Betriebsabteilung wieder rückgängig machen oder auf Fremdunternehmen übertragene Aufgaben wieder an sich ziehen. Das grundrechtliche Untermaßverbot kann daher auf einfachgesetzlicher Ebene zur Anerkennung eines Wiedereinstellungsanspruchs zwingen, um den grundrechtlichen Schutzpflichten Genüge zu tun und ein Mindestmaß an Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu gewährleisten. Bei dieser Einordnung beinhaltet der Wiedereinstellungsanspruch keine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung, sondern löst eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes durch gesetzesimmanente Rechtsfortbildung.

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