Rz. 793

Der Begriff der Personalstruktur ist nicht auf die Altersstruktur begrenzt (KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 642; vgl. auch BAG v. 28.8.2003, NZA 2004, 432, 435 zum Begriff der Personalstruktur in § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 InsO). Die Personalstruktur kann auch durch andere Kriterien charakterisiert sein, bspw. durch die Art der Leistungsstruktur, oder gemessen an Ausbildung und Qualifikation der Arbeitnehmer, des zahlenmäßigen Verhältnisses der Geschlechter zueinander oder nach bestimmten Verhaltensweisen, namentlich der Vertragstreue oder nach Fehlzeiten (KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 642 ff.; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 347a; Thüsing/Wege, RdA 2005, 12, 24). Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine bestimmte Personalstruktur aufrechtzuerhalten, ist daraufhin überprüfbar, ob sie im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Eine besonders strenge Prüfung ist diesbezüglich geboten, wenn die Entscheidung an Diskriminierungsmerkmale wie z.B. das Geschlecht anknüpft (so zutreffend KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 651).

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