Rz. 1234

Das Gesetz selbst regelt den Fall einer Wiedereinstellungsverpflichtung – von den Sonderfällen der §§ 6c Abs. 1 S. 3–5 SGB II (dazu BAG v. 24.9.2015 – 6 AZR 511/14, NZA-RR 2016, 41; BAG v. 28.1.2020 – 9 AZR 493/18, BAGE 169, 328), 174 Abs. 6 SGB IX einmal abgesehen – nicht, sondern nur die Wirksamkeit des Beendigungstatbestands (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 626 BGB, § 102 BetrVG). Der Anspruch auf Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses ist nicht auf die Rücknahme der Kündigung gerichtet, sondern es geht um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber ist an sich grds. frei in seiner Entscheidung, ob er das Vertragsangebot eines Arbeitnehmers annimmt oder ablehnt. Dies beruht auf der Vertragsabschlussfreiheit als Teil der Privatautonomie. Wenn er rechtlich verpflichtet werden soll, mit dem gekündigten Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen, geht es um die rechtlich abzusichernde Begründung eines Kontrahierungszwangs. Dafür bedarf es einer methodisch tragfähigen juristischen Begründung.

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