Rz. 850

In § 17 Abs. 1 KSchG ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt "Massenentlassungen" vorliegen, die den Arbeitgeber vor ihrer Durchführung, d.h. vor Ausspruch der Kündigungen, verpflichten, der Agentur für Arbeit Anzeige davon zu erstatten und den in diesem Abschnitt des KSchG geregelten "Massenentlassungsschutz" begründen. Der ursprünglich primär arbeitsmarktpolitischen Zielen dienende "besondere Kündigungsschutz" ist inzwischen auch als individualrechtlicher, zusätzlicher Schutz vor Kündigungen anerkannt. Nach der in § 17 Abs. 1 KSchG vorgesehenen gesetzlichen Staffelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

in Betrieben mit i.d.R. mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer,
in Betrieben mit i.d.R. mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der regelmäßig Beschäftigten oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
in Betrieben mit i.d.R. mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.

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