Rz. 63

Die Vorschrift des § 23 KSchG ist in der jüngeren Vergangenheit mehrfach geändert bzw. ergänzt worden. Durch das frühere arbeitsrechtliche BeschFG v. 25.9.1996 (BGBl I, 1476) wurden die Sätze 2 bis 4 geändert, insb. wurde der Schwellenwert von fünf auf zehn Arbeitnehmer angehoben und geregelt, dass bei der Berechnung des Schwellenwertes Teilzeitkräfte in Abhängigkeit von deren Arbeitszeit berücksichtigt wurden.

 

Rz. 64

Art. 6 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl I, 3843) führte mit Wirkung zum 1.1.1999 den Schwellenwert von zehn wieder auf fünf Arbeitnehmer zurück. Teilzeitbeschäftigte wurden von nun an bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach einem modifizierten Modus gezählt. Danach wurden Teilzeitarbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche mit 0,5 und mit einer Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden in der Woche mit 0,75 berücksichtigt. Die Gruppe der nur mit 0,25 zu zählenden Teilzeitarbeitnehmer entfiel aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 14/151, 19).

 

Rz. 65

Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I, 3002, 3003) führte zu einer erneuten Korrektur des § 23 KSchG, die weitgehend den Rechtszustand von 1996 wiederherstellte. Insb. wurde durch den neuen S. 3 des Abs. 1 der Schwellenwert von fünf wieder auf zehn Arbeitnehmer angehoben, soweit es sich um Neueinstellungen ab dem 1.1.2004 handelt. Ferner wurde § 23 Abs. 1 KSchG dahin gehend modifiziert, dass die Klagefrist von drei Wochen unabhängig vom betrieblichen Geltungsbereich des KSchG gilt (im Einzelnen zum Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vgl. Bader, NZA 2003, 249; Bauer, NZA 2003, 366; Bender/Schmidt, NZA 2004, 358; Däubler, AiB 2004, 7; Löwisch, NZA 2003, 693; ders., BB 2004, 161; U. Preis, DB 2004, 78; Richardi, DB 2004, 486; Willemsen/Annuß, NJW 2004, 184).

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