Rz. 14

Der unterschiedliche Regelungsgehalt von § 28 FeV und § 29 FeV besteht darin:

§ 28 FeV betrifft Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-FE, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz begründet haben,
§ 29 FeV kommt zur Anwendung, wenn Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse – gleich ob aus der EU oder anderen Staaten – keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründen, insbesondere bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet.[14]
[14] OVG Saarland zfs 2001, 142; OVG Bremen zfs 1999, 87 = VkBl. 1998, 94; zum Vorläufer des § 28 FeV, nämlich § 4 EU/EWR-Führerschein-VO; vgl. auch BGH zfs 2002, 448; dazu Mahlberg, Jahrbuch Verkehrsrecht 2000, S. 197 ff.

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