Rz. 14
Der unterschiedliche Regelungsgehalt von § 28 FeV und § 29 FeV besteht darin:
▪ | § 28 FeV betrifft Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-FE, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz begründet haben, |
▪ | § 29 FeV kommt zur Anwendung, wenn Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse – gleich ob aus der EU oder anderen Staaten – keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründen, insbesondere bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet.[14] |
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