Rz. 13

Es muss sich um die Verletzung einer spezifisch dem Kraftfahrer obliegenden Pflicht handeln, nicht aber zwangsläufig um eine Straftat.[12] Die Pflicht muss sich dabei auf das verkehrssichere Führen beziehen.[13]

[12] BGH zfs 2015, 229.
[13] Fischer, § 69 Rn 11.

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