Rz. 1

Der einstweilige Rechtsschutz ist für die arbeitsgerichtliche Praxis von erheblicher Bedeutung. Was für den Zivilprozess gilt, trifft auf das Verfahren vor den Arbeitsgerichten gleichermaßen zu, obwohl hier das Beschleunigungsgebot der §§ 9 Abs. 1, 56, 61a ArbGG gilt: Die häufig lange Dauer gerade der I. Instanz ist mit der Gefahr verbunden, dass bis zu ihrem Abschluss vollendete Tatsachen eintreten oder geschaffen werden, die die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs erschweren, wenn nicht sogar vereiteln.

 

Rz. 2

Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, können mit Arrest und einstweiliger Verfügung vorläufige Maßnahmen getroffen werden. Sie ergehen aufgrund eines abgekürzten, summarischen Verfahrens, das ohne notwendige mündliche Verhandlung auskommt, auf eine Beweisaufnahme verzichtet und auf eine vorläufige Regelung ausgerichtet ist. Arrest und einstweilige Verfügung dienen der Sicherung von Ansprüchen; sie sind nicht auf ihre unmittelbare Durchsetzung ausgerichtet. Die Entscheidung in der Hauptsache soll und darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Dennoch kommen unter besonderen Voraussetzungen auch Leistungsverfügungen in Betracht, die nicht nur zur Sicherung von Ansprüchen, sondern zu ihrer Erfüllung führen.

 

Rz. 3

Vor den Arbeitsgerichten spielen Arrestverfahren keine wesentliche Rolle. Anders verhält es sich mit einstweiligen Verfügungen, die in Angelegenheiten des Urteilsverfahrens (§ 2 ArbGG) und des Beschlussverfahrens (§ 2a ArbGG) ein breites Anwendungsfeld finden. Auch im Zusammenhang mit Kündigungsschutzverfahren treten häufig Streitfragen auf, die alsbald zu entscheiden sind und deshalb Verfügungsanträge nahelegen. Hier stehen Ansprüche auf Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung als Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes im Vordergrund. Darüber hinaus geht es um Abwicklungsfragen, um Arbeitsentgelt, Abwehr von Wettbewerbsverstößen, Herausgabeansprüche und schließlich um Arbeitspapiere und Zeugnis.

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