Rz. 29

Die Landgerichte Fulda (zfs 2013, 352 mit abl. Anm. Krenberger) und Wiesbaden (zfs 2019, 414) sind im Gegensatz zum Landgericht Mosbach (Verkehrsrecht aktuell 2019, 2) der Auffassung, dass mit E-Mail ein Einspruch nicht eingelegt werden könne, während Herberger in der Anmerkung zur Entscheidung des AG Hünfeld (DAR 2013, 715) aus Gründen des Vertrauensschutzes zumindest einen (von Amtswegen zu beachtenden) Wiedereinsetzungsgrund annimmt.

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