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Der Bußgeldrichter muss den ihm unterbreiteten Sachverhalt nämlich unter allen rechtlichen Gesichtspunkten würdigen. Liegen die Voraussetzungen für die Verfolgung der Tat als Straftat vor, muss der Richter das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren überleiten. Zuvor muss er dem Betroffenen lediglich noch Gelegenheit zur Stellungnahme geben (LG Berlin VRS 2008, 202).

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