Rz. 14
Damit das Nachlassgericht zuverlässig die Erbfolge beurteilen kann, weil beispielsweise ein Erbschein zu erteilen ist (§ 2353 BGB, §§ 352 ff. FamFG), sind ihm gegenüber folgende Erklärungen abzugeben (Amtsempfangsbedürftigkeit):
▪ | Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft (§ 1945 BGB) |
▪ | Anfechtung der Erbschaftsausschlagung oder der Erbschaftsannahme (§ 1955 BGB) |
▪ | Anfechtung eines Testaments oder eines Erbvertrags, soweit die Erbfolge oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung betroffen ist (§§ 2081, 2281 BGB) |
▪ | Anzeige über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 BGB) |
▪ | Annahme oder Ablehnung des Amtes als Testamentsvollstrecker (§ 2202 BGB) |
▪ | Kündigung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2226 BGB) |
▪ | Anzeige des Erbteilskaufs und der Erbteilsübertragung (§ 2384 BGB) |
▪ | Entgegennahme des Nachlassinventars (§ 1993 BGB) |
▪ | Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung des Erben über die Vollständigkeit des Nachlassinventars (§ 2006 BGB) |
▪ | Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§§ 1484, 1945 BGB) |
▪ | Anfechtung der Erklärung über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§§ 1484, 1955 BGB) |
▪ | Verzichtserklärung eines Abkömmlings bezüglich der Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1491 BGB) |
▪ | Aufhebungserklärung des überlebenden Ehegatten bezüglich der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1492 BGB). |
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