Rz. 14

Damit das Nachlassgericht zuverlässig die Erbfolge beurteilen kann, weil beispielsweise ein Erbschein zu erteilen ist (§ 2353 BGB, §§ 352 ff. FamFG), sind ihm gegenüber folgende Erklärungen abzugeben (Amtsempfangsbedürftigkeit):

Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft (§ 1945 BGB)
Anfechtung der Erbschaftsausschlagung oder der Erbschaftsannahme (§ 1955 BGB)
Anfechtung eines Testaments oder eines Erbvertrags, soweit die Erbfolge oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung betroffen ist (§§ 2081, 2281 BGB)
Anzeige über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 BGB)
Annahme oder Ablehnung des Amtes als Testamentsvollstrecker (§ 2202 BGB)
Kündigung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2226 BGB)
Anzeige des Erbteilskaufs und der Erbteilsübertragung (§ 2384 BGB)
Entgegennahme des Nachlassinventars (§ 1993 BGB)
Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung des Erben über die Vollständigkeit des Nachlassinventars (§ 2006 BGB)
Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§§ 1484, 1945 BGB)
Anfechtung der Erklärung über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§§ 1484, 1955 BGB)
Verzichtserklärung eines Abkömmlings bezüglich der Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1491 BGB)
Aufhebungserklärung des überlebenden Ehegatten bezüglich der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1492 BGB).

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