Rz. 21

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) zum Bundesgerichtshof statthaft, wenn das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat, § 70 Abs. 1 FamFG.

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.[12] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde, § 72 FamFG.

[12] Kroiß, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 7 Rn 328.

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