Rz. 77

Liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung nicht darin besteht, dass Besitz- und Betriebsunternehmen ein einheitliches gewerbliches Unternehmen bilden. Besitz- und Betriebsunternehmen bleiben vielmehr selbstständige Unternehmen, die ihren Gewinn unabhängig voneinander zu ermitteln haben.[103]

 

Rz. 78

Die wesentliche Rechtsfolge besteht darin, dass die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird.[104] Damit erzielen der Inhaber bzw. die Gesellschafter des Besitzunternehmens gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Die ihm bzw. ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter gehören nicht zum Privat-, sondern zum Betriebsvermögen.

 

Rz. 79

Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für diejenigen Gesellschafter des Besitzunternehmens, die an der Betriebsgesellschaft nicht beteiligt sind (Nur-Besitz-Gesellschafter).[105] Gleiches gilt für den Fall, dass das Besitzunternehmen eine Bruchteilsgemeinschaft ist.

 

Rz. 80

Eine weitere Rechtsfolge besteht darin, dass die Beteiligung des Besitzunternehmers an der Betriebs-Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehört, weil diese Beteiligung dem Besitzunternehmen dient.[106] Die Beteiligung ist darüber hinaus wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne des § 16 EStG, weil sie die Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens gewährleistet und damit im Dienst einer gesicherten Vermögensnutzung durch das Besitzunternehmen steht.[107] Bedeutung erlangt dies bei der Frage, ob eine nach §§ 16, 34 EStG privilegierte Veräußerung vorliegt oder eine nicht privilegierte Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebs.[108]

[103] BFH v. 17.7.1991, BStBl II 1992, 246; BFH v. 14.1.1998, BFH/NV 1998, 1160; v. 17. 4. 2018, BFH/NV 2018, 929, Rn 22.
[104] BFH v. 15.10.1998, BStBl II 1999, 445; BFH v. 14.9.1999, BStBl II 2000, 255.
[105] Zur Kritik vgl. Micker, FR 2009, 852.
[106] BFH v. 14.9.1999, BStBl II 2000, 255; BFH v. 2.9.2008, BStBl II 2009, 634.
[108] Zu Einzelheiten vgl. Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, Rn 1035 ff.

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