Rz. 15

Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Betriebsverpachtung und unentgeltlicher Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG verlangt das Institut der Betriebsaufspaltung lediglich, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen überlassen wird. Ausreichend ist damit, dass eine von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen überlassen wird.[16] Keine Rolle spielt, ob das dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut auch für das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.[17]

 

Rz. 16

Ob die vom Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter eine wesentliche Betriebsgrundlage sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls[18] und ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen und beabsichtigten Nutzung zu beurteilen.[19] Es kommt damit entscheidend darauf an, dass alle Umstände, die für die Gesamtbildbetrachtung maßgebend sind, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgetragen werden. Bei der Gesamtbildbetrachtung sind nicht die einzelnen Teile eines bebauten Grundstücks für sich, sondern es ist das Grundstück einheitlich zu beurteilen.[20]

[16] BFH v. 27.9.2006, BFH/NV 2006, 2259; BFH v. 29.11.2017, BFH/NV 2018, 610.
[18] BFH v. 18.6.1980, BStBl II 1981, 39.
[19] BFH v. 12.11.1985, BStBl II 1986, 299; BFH v. 17.11.1992, BStBl II 1993, 233.
[20] BFH v. 29.10.1991, BStBl II 1992, 334.

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