Rz. 13

Die Betriebsaufspaltung verlangt zunächst das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung. Diese ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.[13] Unerheblich ist, ob die Nutzungsüberlassung auf schuldrechtlicher oder dinglicher Grundlage basiert.[14]

 

Rz. 14

Gerechtfertigt wird das Erfordernis des Überlassens einer wesentlichen Betriebsgrundlage damit, dass das Betriebsunternehmen ohne die überlassene wesentliche Betriebsgrundlage seinen Betrieb in der Form, wie es ihn mit Hilfe der überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlage führt, nicht fortführen kann und deshalb der Besitzunternehmer auch durch die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage einen beherrschenden Einfluss auf das Betriebsunternehmen ausüben kann.[15]

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