Rz. 100
Auch in einer Vorerbenerbengemeinschaft kann sich die Frage nach einem Abschichtungsvertrag für den Vorerben stellen. Hierzu ist er jedoch auf die Zustimmung des Nacherben angewiesen. Der maßgebliche Unterschied zur echten Erbauseinandersetzung liegt in der Aufgabe der Miterbenrechte. Wer aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, ist nicht mehr am Nachlass als getrenntem Sondervermögen beteiligt. Seine Erbquote beträgt nur mehr Null. Er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch, der kein dingliches Surrogat i.S.v. § 2111 BGB, sondern persönliches Vermögen des Abgeschichteten ist.
Rz. 101
Stimmt der Nacherbe trotzdem zu, gerät er in eine dem Nachvermächtnisnehmer vergleichbare Situation (§ 2191 BGB). Man wird deshalb die Regelungen über das Nachvermächtnis möglicherweise analog anwenden können, wenn Vor- und Nacherbe keine anderslautenden Vereinbarungen treffen. Soweit eine exogene Abschichtung stattfindet, gleicht die Situation einem Verschaffungsvermächtnis. Der Schutz des Nachvermächtnisnehmers erfolgt nicht über die dingliche Surrogation, sondern lediglich verschuldensabhängig über §§ 2179, 2177, 160, 280 BGB.[98]
Hinweis
Angesichts dieser schwachen Rechtsposition sollte sich der Nacherbe vor einer vorschnellen Zustimmung hüten, es sei denn, er erkauft sich seine Zustimmung durch eine Teilhabe an der Abfindungsleistung.
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