Rz. 79

Der Nacherbe kann im Falle der Gefährdung seiner Rechte Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses unter Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verlangen, §§ 2127, 260 BGB. Der Auskunftsanspruch dient zur Sicherung von Beweismitteln für eine Schadenersatzklage nach Eintritt der Nacherbfalls. Er schafft darüber hinaus eine Basis für die weiteren Entscheidungen, ob eine Sicherheitsleistung verlangt und eine gerichtliche Verwaltung beantragt werden soll.

Ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen oder auf Rechenschaft besteht im Rahmen des § 2127 BGB nicht.[69] Der Auskunftsanspruch kann wiederholt geltend gemacht werden, sofern ein neuer Grund vorhanden ist.[70]

[69] Staudinger/Behrends/Avenarius, § 2127 Rn 9; Soergel/Harder, § 2127 Rn 4; zum Umfang des Auskunftsanspruchs: Lüke, JuS 1986, 2, 3.
[70] MüKo/Grunsky, § 2127 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 2127 Rn 2.

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