Rz. 137

Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist zwischen Erbfall und Nacherbfall übertragbar. Der Erblasser kann die Veräußerlichkeit auch nicht mit dinglicher Wirkung ausschließen.[121] Gesetzlich vorgesehen ist lediglich der Ausschluss der Vererblichkeit (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB). Demzufolge kann der Nacherbe zwar eine unvererbliche Anwartschaft veräußern,[122] jedoch verliert der Erwerber das (auflösend bedingte) Anwartschaftsrecht mit dem Eintritt des Ersatzfalles wieder. Der Erwerber sollte sich deshalb in dieser Fallkonstellation unbedingt auch das Anwartschaftsrecht des Ersatznacherben übertragen lassen, um am Ende nicht mit leeren Händen da zu stehen.

Bei einer Veräußerung des Anwartschaftsrechts – die der notariellen Form bedarf, §§ 2371, 2385, 2033 BGB[123] – steht zunächst etwaigen Mitnacherben ein Vorkaufsrecht zu. Sind Mitnacherben nicht vorhanden oder üben sie das Vorkaufsrecht nicht aus, steht nach Auffassung der Literatur[124] – soweit diese zu der Frage Stellung nimmt – auch dem Vorerben in analoger Anwendung des § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu.

[121] Staudinger/Behrends/Avenarius, § 2100 Rn 60.
[122] BayObLG NJW 1970, 1794, 1795.
[123] Müko/Grunsky, § 2100 Rn 28.
[124] Müko/Grunsky, § 2100 Rn 28; Soergel/Harder, § 2100 Rn 17; Palandt/Weidlich, § 2108 Rn 7; Ebenroth Rn 601.

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