Rz. 44

Da die Urschrift des ENZ stets bei Gericht verbleibt und nur beglaubigte Abschriften zirkulieren, arbeitet die EuErbVO nicht mit dem deutschen Konzept der Einziehung und Kraftloserklärung (eines Erbscheins), sondern sieht nur Änderung und Widerruf eines unrichtigen ENZ vor (Art. 71 EuErbVO). So tritt an die Stelle der Einziehung die Information der Personen, denen eine beglaubigte Abschrift des ENZ erteilt wurde.

 

Rz. 45

Nach Art. 71 Abs. 2 EuErbVO ist eine Änderung möglich, wenn feststeht, dass das ENZ oder einzelne Teile des ENZ inhaltlich unrichtig sind. Die Änderung kann auf Antrag erfolgen, durch Beschluss (§ 39 Abs. 1 S. 3 IntErbRVG), mit Kostenentscheidung und Rechtsmittelbelehrung. Das "falsche" Zeugnis wird nicht zurückgefordert, die Rückgabe ist nicht nach § 35 FamFG erzwingbar; das falsche ENZ wird einfach mit Ablauf der Gültigkeitsfrist ("Verfallsdatum") faktisch wertlos. Deshalb fragt sich, ob überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Änderung bzw. einen Widerruf besteht, wenn das Ablaufdatum unmittelbar bevorsteht.

 

Rz. 46

Da bei inhaltlicher Unrichtigkeit sowohl die Änderung wie auch der Widerruf zur Verfügung stehen, ist unklar (und wegen unterschiedlicher Gebühren wichtig), wann geändert werden kann und wann widerrufen werden muss.

Bei inhaltlicher Unrichtigkeit (z.B. A ist nicht mehr Vorerbe, sondern B ist nunmehr Nacherbe und damit endgültiger Erbe) kommt nur ein Widerruf in Frage. Er kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Voraussetzung ist die inhaltliche Unrichtigkeit. Entschieden wird durch Beschluss (§ 39 Abs. 1 S. 3 IntErbRVG).

Bei einem unrichtigen ENZ dürfte der Nacherbe die entsprechenden Möglichkeiten für einen Widerruf haben wie beim deutschen Erbschein.

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