Rz. 245

1.

Allgemeine Voraussetzungen

a) Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 642 BGB (z.B. Entscheidungsverzug, verspätete Zurverfügungstellung von Unterlagen, Freigabeerklärungen etc.)
b) Fälligkeit der Mitwirkung des Auftraggebers
c)

Angebot der Leistung durch den Auftragnehmer gem. §§ 293 ff. BGB

aa) wörtliches Angebot gem. § 295 BGB, wobei als wörtliches Angebot eine Behinderungsanzeige ausreicht (so auch § 295 S. 2 BGB)
bb) Angebot entbehrlich gem. § 296 BGB, wenn für die vom Auftraggeber vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist.
2.

Besondere Voraussetzungen

Annahmeverzug scheidet aus, wenn der Auftragnehmer selbst zu diesem Zeitpunkt nicht leistungsbereit ist (§ 297 BGB).

3.

Rechtsfolgen

a) § 642 BGB, Entschädigung (vergütungsgleicher Anspruch, d.h. abgeleitet aus der Kalkulation, ggf. auch auf Grundlage tatsächlicher Mehrkosten, zzgl. Mehrwertsteuer)
b) § 300 BGB, der Auftragnehmer hat während des Mitwirkungsverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
c) § 304 BGB, Ersatz der Mehraufwendungen, die der Auftragnehmer für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung seiner Leistungen machen musste (z.B. Lagerkosten, Mietkosten für Baugeräte, Umsetzungskosten für Baugeräte, etc.)
d) Abwehr der Vertragsstrafen- und Verzugsschadensersatzansprüchen des Auftraggebers
e) Aufhebung des Vertrages nach Kündigungsandrohung mit Nachfrist gem. § 643 BGB (keine Kündigung erforderlich!)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge