Rz. 84
Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 6 VOB/B und das Recht zur Vertragskündigung nach §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 3 VOB/B mit den sich daraus ergebenden Ansprüchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 VOB/B, § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 VOB/B und § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B schließen einander nicht aus.
Rz. 85
Der Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 VOB/B ist nicht durch § 6 Abs. 6 VOB/B (entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) eingeengt.[94]
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