Rz. 38

Es gilt für alle Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1, 3 BGB). Der Rücktritt und die Kündigung selbst unterliegen als Gestaltungsrechte nicht der Verjährung.[63] Der Rücktritt ist allerdings nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn der Anspruch, wegen dessen Verletzung der Rücktritt erklärt wird, zum Zeitpunkt des Rücktritts verjährt ist und der Auftragnehmer sich hierauf beruft. Die Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Berechtigte von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, ausgesprochen werden (§ 314 Abs. 3 BGB i.V.m. § 648a Abs. 3 BGB).

[63] MüKo/Grothe, 9. Aufl., zu § 194 Rn 42.

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