Rz. 37
Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB, der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB und das Kündigungsrecht nach § 648a BGB schließen einander nicht aus. Der Rücktritt schließt – abweichend von dem bis zum 31.12.2001 geltenden Schuldrecht – die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht aus (§ 325 BGB).
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