Rz. 188
Zu den Kosten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Leistungsteils enthalten sind, gehören insbesondere Kosten für gekauftes und noch nicht eingebautes Material, Kosten für die Baustelleneinrichtung und Gerätekosten.[161]
Rz. 189
Nicht nach § 6 Abs. 5 VOB/B zu vergüten sind die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Unterbrechung unmittelbar entstanden sind (z.B. für Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 3 VOB/B).[162]
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