Rz. 122

Für das Vorliegen der hindernden Tatsachen reicht die Gewissheit oder die begründete Vermutung aus. Es genügt jedoch nicht allein der Hinweis auf fehlende Pläne. Der Auftragnehmer muss die Auswirkung des Fehlens solcher Pläne auf die Bauzeit darlegen.[127] Eine Behinderung ist daher z.B. nicht gegeben, wenn der Auftragnehmer nach den ihm vorgelegten Vorabzügen arbeiten kann.[128]

 

Rz. 123

Keine Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist die Mitteilung über den ungefähren Umfang und welche ungefähre Höhe ein etwaiger Ersatzanspruch gegebenenfalls haben wird.

[127] OLG Celle v. 6.10.1994 – 22 U 234/92 – BauR 1995, 552, 553.

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