Rz. 194
Sofern der Auftragnehmer eine bestehende Behinderung dem Auftraggeber nicht angezeigt hat und die hindernden Umstände und deren hindernde Wirkung auf den Bauablauf dem Auftraggeber auch nicht offenkundig bekannt waren, hat der Auftragnehmer beim VOB/B-Bauvertrag weder Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B, noch einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B, noch einen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB. Der Auftragnehmer gerät aber – auch bei fehlender Behinderungsanzeige – nicht in Leistungsverzug.[166]
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