Rz. 7

Den Mandanten, den Rechtsschutzversicherer und die Anwaltschaft verbindet, wie oben erwähnt, eine Dreiecksbeziehung. Nicht immer verläuft sie harmonisch, wie der vorliegende Fall zeigt. Gegenständlich hat es der Anwalt verstanden, den Mandanten ausdrücklich auf die geringen Erfolgsaussichten hinzuweisen und hat es in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Weise dokumentiert.

 

Rz. 8

Dagegen hat das das OLG Koblenz[1] in einem ganz ähnlich gelagerten Fall festgestellt: "Die Versicherungsnehmerin muss sich auch nicht nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB ein etwaiges unsorgfältiges Verhalten der Klägerin anlässlich der Erteilung der Deckungszusage (Zusage trotz Erkennbarkeit der Unschlüssigkeit der beabsichtigten Klage) entgegenhalten lassen." Dabei nimmt das OLG ausführlich Stellung zum Wesen der Deckungszusage und betont: "Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Dies stellt für den Versicherungsnehmer die Grundlage für sein weiteres außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen dar und ist deshalb für ihn von wesentlicher Bedeutung. Die Deckungszusage ist – zum Schutz des Versicherungsnehmers – ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das spätere Einwendungen und Einreden des Versicherers ausschließt, die ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren oder die er zumindest für möglich gehalten hat beziehungsweise mit denen er zumindest rechnete."

 

Rz. 9

Kurzum: Die Deckungszusage schützt nicht den Anwalt, sondern vielmehr nur den VN gegenüber seinem RSV aus den vorgenannten Gründen. Daher ist bei der Ausübung der anwaltlichen Leistung einmal mehr Vorsicht geboten. Im Zweifelsfall sollte der Mandant ausdrücklich über die eventuell fraglichen Erfolgsaussichten belehrt werden und das weitere Vorgehen mit dem RSV abgestimmt werden. Hierdurch werden frühzeitig mögliche spätere Konfliktfelder ausgemacht und Regressprozessen der RSV vorgebeugt.

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