Rz. 5

Der RSV verlangte von dem RA aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) die Erstattung der gezahlten Verfahrenskosten i.H.v. 584,77 EUR. Er vertritt den Standpunkt, der RA habe gegenüber seinem Mandanten Pflichten verletzt, indem er ein als aussichtslos anzusehendes Rechtsmittelverfahren geführt habe. Er habe den Mandanten über die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aufklären und von der Durchführung des Beschwerdeverfahrens abraten müssen. Somit sei er dem RSV zum Schadensersatz verpflichtet.

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