Rz. 22

Im Jahr 2003 wurde vom BMJ die Expertenkommission zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs eingesetzt, die 2004 einen umfangreichen Abschlussbericht vorlegte.[13] Das BMJ erarbeitete daraufhin 2006 ein Eckpunktepapier[14] und 2007 einen Diskussionsentwurf für ein Versorgungsausgleich-Reformgesetz.[15] 2008 kam es dann zunächst zu einem RefE und dann zu einem RegE. Diese wichen von dem Diskussionsentwurf nur noch in Einzelpunkten ab; die Weichen in Richtung auf ein neues Versorgungsausgleichsrecht waren gestellt. Nachdem die Sachverständigen sich i.R.d. parlamentarischen Beratungen ebenfalls grds. positiv über das vorgesehene Recht geäußert hatten, kam es im Februar 2009 zur einstimmigen Verabschiedung des VAStrRefG im Bundestag. Dabei wurden ggü. dem ursprünglichen Entwurf zwar im Detail zahlreiche Änderungen angebracht,[16] die grundsätzliche Linie wurde aber beibehalten. Im Bundesrat fand sich keine Mehrheit für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses. Das VersAusglG wurde auch schon mehrere Male geändert, nämlich bereits vor seinem Inkrafttreten durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009.[17] Durch dieses Gesetz wurde der externe Ausgleich von betrieblichen Anrechten durch die Schaffung einer besonderen Ausgleichskasse für betriebliche Altersversorgungen auf eine neue Grundlage gestellt, während die Ursprungsfassung des VersAusglG auch insoweit den Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehen hatte. Eine weitere Änderung erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2010, durch welches § 15 Abs. 4 VersAusglG neu gefasst wurde, um ein Redaktionsversehen der ursprünglichen Fassung zu beseitigen.[18]

[13] Siehe dazu die Stellungnahmen von Bergner, SGb 2005, 76 ff.; ders., Beilage zu FuR 4/2006; Glockner, Festschrift für Schwab, 650 ff.; Hauß, FamRB 2004, 414; Rehme, FuR 2005, 145 ff., 214 ff.
[14] Vgl. FPR 2007, 108 ff.; dazu Schmid, FPR 2007, 114 ff.; Stein, BetrAV 2007, 679 f.; Bergner, FPR 2007, 142 ff.; ders., BetrAV 2007, 329 ff.; Rehme, FPR 2007, 117 ff.
[15] Vgl. FamRZ 2007, 1788 ff.; dazu: Borth, FamRZ 2007, 1773 ff.; Häußermann, BetrAV 2008, 428 ff.; Ruland, NZS 2008, 425 ff.
[16] Vgl. BT-Drucks 16/11903.
[17] BGBl I S. 1939.
[18] Art. 25 Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BGBl I S. 1768.

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