Rz. 79

Die Verweisung nach Art. 17 Abs. 3 i.V.m. der VO 1259/2010 ist (anders als die Verweisung in der VO 1259/210 selbst, vgl. Art. 11 VO 1259/2010) eine Gesamtnormverweisung, d.h. sie schließt das Internationale Privatrecht der Rechtsordnung ein, auf die verwiesen wird (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, anders in den Fällen, in denen das Ehewirkungsstatut auf Vereinbarung beruht, Art. 4 Abs. 2 EGBGB). Rückverweisungen auf deutsches Recht bzgl. des Versorgungsausgleichs werden vom deutschen Recht angenommen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Solche Rückverweisungen kommen nach dem Wechsel des deutschen Rechts zur Primären Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt vor, wenn auf eine Rechtsordnung verwiesen wird, die generell dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgt. Zu beachten ist, dass es insoweit nicht darauf ankommt, welche Rechtsordnung diese Rechtsordnung für die Scheidung berufen würde, denn die Verweisungen in der Rom III VO sind immer Sachnormverweisungen (Art. 11 VO 1259/2010). Entscheidend ist, ob die für den Versorgungsausgleich berufene Rechtsordnung für diesen weiter verweist oder ob sie insoweit die Verweisung annimmt. Eine Weiterverweisung wird in solchen Fällen aber eher selten sein, weil die meisten Rechtsordnungen keinen Versorgungsausgleich kennen und demgemäß dafür auch keine Kollisionsnormen enthalten.

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