Rz. 8

Der Zweck des Versorgungsausgleichs ist ein doppelter: Zum einen gleicht sein Gegenstand demjenigen des Güterrechts: Es geht um die Frage, wie das in der Zeit der Ehe gemeinsam Erwirtschaftete aufgeteilt werden muss.[3] Ebenso wie es der hinter dem Zugewinnausgleichsrecht stehende Gedanke ist, dass den Ehegatten ein Vermögenserwerb in der Ehe unabhängig vom konkreten Verursachungsbeitrag grds. hälftig zuzurechnen ist, steht hinter dem Versorgungsausgleich der Gedanke, dass die Eheleute unabhängig von ihrer Rollenverteilung in der Ehe gemeinsam dazu beigetragen haben, dass der eine oder andere Ehegatte Versorgungsanrechte für den Fall der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters erworben hat.

 

Rz. 9

Zum anderen hat der Versorgungsausgleich Unterhaltsersatzfunktion. Während nach dem früheren, vor 1977 geltenden Scheidungsrecht die Versorgung des geschiedenen Ehegatten allein über das Unterhaltsrecht bewerkstelligt wurde, führt der Versorgungsausgleich zur Begründung einer eigenen sozialversicherungsrechtlichen Position des Ausgleichsberechtigten. Damit ist der große Nachteil des früheren Rechts entfallen, dass keine Altersversorgung bestand, wenn ein Unterhaltsanspruch (z.B. wegen Verschuldens an der Scheidung) ausschied. Durch den Versorgungsausgleich erhält der Berechtigte im Regelfall eigene Versorgungsanrechte gegen einen Versorgungsträger (im bisherigen System i.a.R. gegen die Deutsche Rentenversicherung), während im Gegenzug die Leistungen des Versorgungsträgers an den Ausgleichspflichtigen entsprechend gekürzt werden. Auch wenn ein Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Ehegatten nicht besteht (was nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 nicht selten der Fall sein wird) hat der Berechtigte damit mit Erreichen der Altersgrenze bzw. der Erfüllung der Voraussetzungen eines anderen Leistungstatbestands einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger, der von seinem ehemaligen Partner unabhängig ist. Unterhaltsrechtlich wirken sich die Leistungen aus dem Versorgungssystem als Einkommen des Berechtigten aus und reduzieren in diesem Umfang einen etwaigen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Partner (bei Gleichlauf von Ausgleichsberechtigung und Unterhaltsberechtigung) bzw. führen zu Einkommen, das i.R.d. Leistungsfähigkeitsermittlung aufseiten des unterhaltspflichtigen Ausgleichsberechtigten zu berücksichtigen ist.

[3] BT-Drucks 7/4361, S. 19.

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