Rz. 113

Auch unter Lebenspartnern findet bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich statt, wenn deutsches Recht anzuwenden ist (Art. 17b Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Ob das der Fall ist, ist bei Lebenspartnern nach anderen Kriterien zu beurteilen, als bei Ehegatten: Die VO 1259/2010 gilt für Lebenspartnerschaften nicht. Aus deutscher Sicht sind auch ausländische Ehen mit Partnern gleichen Geschlechts, wie sie z.B. in Frankreich, Spanien und den Niederlanden vorkommen, nicht als Ehen zu qualifizieren, sondern als Lebenspartnerschaften. Bei ihnen kommt es nicht auf ein irgendwie geartetes Wirkungsstatut an, sondern nur auf das Recht des Staates, in welchem die Lebenspartnerschaft registriert wurde (Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Das bedeutet, dass ein Versorgungsausgleich grds. bei allen in Deutschland vorgenommenen Verpartnerungen in Betracht kommt.

 

Rz. 114

Der Versorgungsausgleich ausländischer Lebenspartner unterliegt aber denselben Einschränkungen wie bei Eheleuten: Er ist nur durchzuführen, wenn das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. Erforderlich ist gerade, dass der Versorgungsausgleich nach dem Heimatrecht wenigstens eines der Ehegatten auch bei Lebenspartnern durchzuführen ist. Dass das Heimatrecht den Versorgungsausgleich bei Ehegatten kennt, ist nicht ausreichend. Das hat derzeit die praktische Auswirkung, dass ein Versorgungsausgleich bei gemischt nationalen Lebenspartnerschaften nur dann in Betracht kommt, wenn einer der Lebenspartner Deutscher ist.

 

Rz. 115

Kann ein Versorgungsausgleich nach dem bisher Gesagten nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn ein Lebenspartner während der Lebenspartnerschaftszeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht (§ 17b Abs. 1 Satz 4 EGBGB). Dieser Fall entspricht dem für Ehegatten geltenden § 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB. I.Ü. gelten die Ausführungen zu Eheleuten entsprechend.

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