I. Vorbemerkung

 

Rz. 80

Der Versicherer hat normalerweise den Schadensersatz in Geld zu leisten. In der Haftpflichtversicherung besteht die Leistung des Versicherers darin, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG).

II. Geldleistung

 

Rz. 81

Im Regelfall hat der Versicherer den Schadenersatz in Geld zu leisten. Obergrenze ist die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, auch wenn der tatsächliche Schaden höher ist. Geldleistungen sind fällig mit der Beendigung der notwendigen Erhebungen des Versicherers (§ 14 Abs. 1 VVG).

III. Freistellung

 

Rz. 82

In der Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer keinen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer; dieser ist lediglich verpflichtet, den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG). Auch in der Rechtsschutzversicherung besteht das Leistungsversprechen des Versicherers darin, den Versicherungsnehmer von Kosten freizustellen.

IV. Rettungskosten

 

Rz. 83

Nach § 83 VVG muss der Versicherer Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 82 VVG zur Abwendung oder Minderung eines Schadens macht, auch dann ersetzen, wenn diese Maßnahmen erfolglos waren. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer diese "Rettungskosten" den Umständen nach für geboten halten durfte (§ 83 Abs. 1 S. 1 VVG). Es kommt nicht darauf an, ob die Rettungsmaßnahme objektiv geboten war. Ein Irrtum über die Tauglichkeit der Rettungsmaßnahme schadet grundsätzlich nicht, es sei denn, dass dieser Irrtum auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 83 Abs. 3 S. 2 VVG).

 

Beispiel

Ein Autofahrer weicht einem Reh aus, gerät ins Schleudern und prallt gegen einen Baum. Hier hat der Autofahrer versucht, den Zusammenstoß mit dem Reh zu vermeiden. Die Schäden, die durch den Aufprall gegen den Baum entstanden sind, gehören zu den Rettungskosten, die der Versicherer gemäß §§ 82, 83 VVG zu ersetzen hat.[47]

[47] BGH, VersR 1991, 459 = zfs 1991, 135.

V. Ermittlungskosten (§ 85 VVG)

 

Rz. 84

Der Versicherer hat auch die Kosten zu ersetzen, die durch die Ermittlung und Feststellung des Schadens entstehen. Häufig handelt es sich um die Kosten für die Überprüfung von Geschäftsbüchern und des Warenlagers.

 

Rz. 85

Die Kosten eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen gehören gemäß § 85 Abs. 2 VVG nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten der Schadenermittlung.

VI. Rechtsanwaltskosten

 

Rz. 86

Vertritt ein Rechtsanwalt den Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seiner vertraglichen Ansprüche, so muss der Versicherungsnehmer diese Kosten auch selbst tragen. Der Versicherer ist nur dann verpflichtet, Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, wenn er sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits in Verzug befand. Insoweit handelt es sich um den allgemeinen Verzugsschaden gemäß § 286 BGB. Die Anwaltskosten sind daher nicht zu ersetzen, wenn der Rechtsanwalt erstmalig den Verzug des Versicherers herbeiführt.[48]

 

Rz. 87

Auch eine Rechtsschutzversicherung braucht diese Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen, da noch kein "Versicherungsfall" vorliegt. Im Vertragsrechtsschutz ist ein Versicherungsfall ein tatsächlicher oder vermeintlicher Verstoß gegen Rechtspflichten (§ 4 ARB 2008). Solange daher ein Versicherer noch nicht gegen Rechtspflichten verstoßen hat, sondern einen Schaden ordnungsgemäß prüft, ist demnach auch ein Rechtsschutzversicherer nicht eintrittspflichtig.

[48] Palandt/Grüneberg, § 286 BGB, Rn 48; OLG Hamm, NZV 1991, 314.

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