I. Vorbemerkung

 

Rz. 43

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die Umstände der Risikobeschreibung nach Stellung des Versicherungsantrages ungünstig verändern und hierdurch der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.[14]

[14] Prölss/Martin/Armbrüster, § 23 VVG Rn 7 m.w.N.; BGH, r+s 2004, 328 = VersR 2004, 895.

II. Kausalität

 

Rz. 44

Leistungsfreiheit nach einer Gefahrerhöhung tritt nur dann ein, wenn die Gefahrerhöhung sich ursächlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat (§ 26 Abs. 3 S. 1 VVG). Aus der Formulierung "soweit" ergibt sich, dass die Kausalität vermutet wird, so dass der Versicherungsnehmer in der Regel den Kausalitätsgegenbeweis führen muss."

III. Subjektive Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 1 VVG)

 

Rz. 45

Wenn der Versicherungsnehmer selbst die Gefahrerhöhung vornimmt, spricht man von einer willkürlichen oder subjektiven Gefahrerhöhung.

 

Beispiel

Ein versichertes Gebäude steht längere Zeit leer, so dass die Gefahr von Brandstiftung oder Vandalismus vergrößert wird.

 

Rz. 46

Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung treten nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 26 Abs. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen"; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 S. 2 VVG).

 

Rz. 47

Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gefahrerhöhung kann der Versicherer fristlos kündigen (§ 24 Abs. 1 VVG) und ist bei Vorsatz vollständig und bei grober Fahrlässigkeit partiell leistungsfrei, wenn die Gefahrerhöhung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26 Abs. 3 VVG).

Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer lediglich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen (§ 24 Abs. 1 S. 2 VVG).

IV. Objektive Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 3 VVG)

 

Rz. 48

Tritt eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Vertrag kündigen (§ 26 Abs. 1 VVG).

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer hat eine Doppelhaushälfte versichert, die andere – ihm nicht gehörende – Doppelhaushälfte steht leer und ist von Stadtstreichern "besetzt" worden.

 

Rz. 49

Rechtsfolgen treten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ein (§ 26 Abs. 2 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung des Versicherers entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Weiterhin ist erforderlich, dass die Gefahrerhöhung kausal für den eingetretenen Versicherungsfall war.

V. Unerkannte Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 2 VVG)

 

Rz. 50

Wenn der Versicherungsnehmer nachträglich eine Gefahrerhöhung erkennt, hat er diese dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 23 Abs. 2 VVG). Die Rechtsfolgen dieser nachträglich erkannten Gefahrerhöhung sind dieselben wie bei der objektiven Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 3 VVG.

VI. Vertragsanpassung (§ 25 VVG)

 

Rz. 51

Anstelle der Kündigung kann der Versicherer eine Vertragsanpassung durch Prämienerhöhung oder einen Risikoausschluss vereinbaren (§ 25 VVG).

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