Rz. 40

Nachdem die Tragweite eines Pflichtteilsverzichts erfasst ist, darf nicht vergessen werden, die güterrechtlichen Auswirkungen einer entsprechenden erbrechtlichen Regelung, bei der dann der Ehegatte unter Umständen nicht mehr bedacht ist und auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat, zu bedenken. Schließlich kann er gemäß § 1371 Abs. 2 BGB den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangen. Auch hierauf müsste der Ehegatte sinnvollerweise verzichten, um ihm nicht die Möglichkeit zu geben, mit diesem güterrechtlichen Hebel die Gesamtregelung doch wieder aus den Angeln zu heben.

 

Rz. 41

Muster 3.4: Verzicht auf Zugewinnausgleich

 

Muster 3.4: Verzicht auf Zugewinnausgleich

Im Wege einer erbvertraglichen Vereinbarung vereinbaren wir hiermit:

Wird unsere Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, ist die reale Durchführung des Zugewinnausgleichs, welche der überlebende Ehegatte gemäß § 1371 Abs. 2, 3 BGB im Wege der sogenannten güterrechtlichen Lösung verlangen könnte, ausgeschlossen.

Ausdrücklich nicht ausgeschlossen ist dagegen:

1. die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils für den überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 Abs. 1 BGB bei der sogenannten erbrechtlichen Lösung;
2. die Durchführung des Zugewinnausgleichs, falls unsere Ehe durch eine Entscheidung des Familiengerichts, also insbesondere durch Ehescheidung, aufgelöst wird;
3. die Durchführung des Zugewinnausgleichs, falls der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Auflösung unserer Ehe, sondern durch ehevertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes beendet wird.

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