Rz. 96

Ist die Auskunft vorprozessual erteilt und besteht auch keine Veranlassung, eine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen, kann unmittelbar Zahlungsantrag gestellt werden, über den wiederum im Verbund mit der Ehesache zu entscheiden ist.

Der Antrag wird in aller Regel nur auf Zahlung des errechneten Zugewinnausgleichsbetrages zu richten sein, da an die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übertragung von Vermögensgegenständen in Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung, § 1383 BGB, von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt werden:

 

Rz. 97

Muster 3.5: Zahlungsantrag

 

Muster 3.5: Zahlungsantrag

An das Amtsgericht – Familiengericht –

_________________________

Antrag

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin und Antragstellerin des Ehescheidungsverfahrens –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

_________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner und Antragsgegner des Ehescheidungsverfahrens –

– Az. _________________________ GR –

Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird für die Antragstellerin im Ehescheidungsverbund beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen, fällig mit Rechtskraft der Ehescheidung und zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung.

Begründung:

Mit diesem Verbundantrag macht die Antragstellerin ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB geltend, der sich daraus ergibt, dass der Zugewinn des Antragsgegners den der Antragstellerin um _________________________ EUR übersteigt.

Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der _________________________ (Tag der standesamtlichen Eheschließung); Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der _________________________ (Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages), § 1384 BGB.

Der Antragsgegner ist vorprozessual vergeblich durch das in Kopie als

Anlage Ast 1

beigefügte Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aufgefordert worden, den errechneten Zugewinnausgleichsanspruch anzuerkennen. Er hat auf dieses Schreiben nicht reagiert, so dass die Antragstellerin von der Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung ausgehen muss.

Sie geht davon aus, dass streitig im Wesentlichen die Bewertung des Unternehmens des Antragsgegners im Endvermögen, eine Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB und von dem Antragsgegner behauptete, bisher aber nicht bewiesene Zuwendungen seiner Verwandten i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB sind.

Im Einzelnen wird zur Begründung des Antrags Folgendes vorgetragen:

I. Zum Zugewinn des Antragsgegners

1. Endvermögen: _________________________ [im Folgenden sind im Einzelnen die Vermögenspositionen aufzulisten und deren angenommener Wert anzugeben. Soweit hierfür Veranlassung besteht, weil voraussichtlich nicht unstreitig, ist Beweis für den behaupteten Wert anzutreten.]

Dem Endvermögen des Antragsgegners ist nach § 1375 Abs. 2 BGB ein Betrag _________________________ von zuzurechnen. Der Antragsgegner hat nämlich im Mai 2007 seiner neuen Lebensgefährtin L, die er bis dahin erst drei Monate kannte, einen gebrauchten Pkw, Marke _________________________, geschenkt und hierfür einen Betrag von _________________________ EUR aufgewandt. Der Antragsgegner hat diesen Betrag am _________________________ von seinem Bankkonto _________________________ [IBAN, BIC] bei der _________________________-Bank abgehoben und damit den Pkw bar bezahlt.

 
Beweis: 1. Auskunft der _________________________-Bank zu Konto _________________________ [IBAN, BIC].
  2. Zeugnis der L, zu laden über den Antragsgegner.
  3. Zeugnis des Pkw-Verkäufers _________________________, wohnhaft _________________________.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Zuwendung an die Lebensgefährtin des Antragsgegners eine sog. Übermaßschenkung i.S.d. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt, so dass dieser dem Vermögen des Antragsgegners entnommene Betrag seinem Endvermögen zuzurechnen ist, und zwar bereinigt um den Kaufkraftschwund nach folgender Berechnung:

_________________________ EUR × Index Endvermögen: Index Mai 2007 = Zurechnungsbetrag.

Das Endvermögen des Antragsgegners ist zu reduzieren um ein Rückforderungsrecht seiner Schwiegereltern wegen der Zuwendung eines Hälfteanteils an einem unbebauten Grundstück, das später von den Eheleuten bebaut und als Ehewohnung genutzt worden ist. Der Rückforderungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 2010, 958 ff.) regelmäßig durch Ansatz im Anfangs- und im Endvermögen zu neutralisieren, s. nachstehend. Er soll hier mit _________________________ EUR in Ansatz gebracht werden.

Endvermögen also insgesamt: _________________________

2. Anfangsvermögen

Der Antragsgegner hatte kein aktives Vermögen bei Eheschließung. Er hatte allerdings bei Eheschließung no...

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