Rz. 24

Die Auskunftsverpflichtung des M nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. beinhaltet voraussetzungslos die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen, auch wenn diese nur zu Kontrollzwecken verlangt werden.[44] Die Auskunft muss alle wertbildenden Faktoren beinhalten und den berechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände ungefähr selbst zu ermitteln. Soweit es um ein Unternehmen, eine freiberufliche Praxis oÄ geht, bedeutet dies, dass Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Gewinnermittlungen über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren vorgelegt werden müssen, ggf. auch ein Gesellschaftsvertrag zur Feststellung von Gewinnanteilen.[45] Grundbesitz muss nach Lage, Bodenqualität, Art und Alter der Bebauung, ggf. Mieterträgen bezeichnet werden; bei Sammlungen müssen Einzelbestandteile so benannt werden, dass eine Bewertung möglich ist; Kredite müssen mit Valuta und Verwendungszweck angegeben werden.[46]

 

Rz. 25

Soweit F keine eigene Kenntnis hat oder keine eigenen Feststellungen hat treffen können, kann das Auskunftsverlangen auch auf das eigene Endvermögen der F ausgedehnt werden.

Schließlich kann Auskunft über das Anfangsvermögen des M verlangt werden, da auch negatives Anfangsvermögen rechnerisch einzubeziehen ist. M kann deswegen zur Auskunftserteilung über den Stand seiner Verpflichtung aus dem BAföG-Darlehen bei Eheschließung unter Vorlage eines Beleges aufgefordert werden.

[44] Zur gegenläufigen früheren Rspr.: OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 115 und OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 761; OLG Bremen MDR 2000, 1324.
[45] BGHZ 1975, 195 ff.; OLG Koblenz FamRZ 1982, 280; OLG Hamm NJW 1983, 1914; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1070.
[46] Vgl. zu Vorstehendem die Nachw. bei Grüneberg/Siede, § 1379 Rn 9.

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