Rz. 199

Hat nur ein Ehegatte Eigentum (oder Nießbrauch, Erbbaurecht, dingliches Wohnrecht) an der Ehewohnung, aber zusammen mit einem Dritten, gilt § 1568a Abs. 2 BGB.

Der an der Ehewohnung nicht dinglich berechtigte Ehegatte kann deren Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Wird die Ehewohnung aus Gründen der Billigkeit dem nicht dinglich berechtigten Ehegatten überlassen, haben alle drei Beteiligten nach § 1568a Abs. 5 BGB das Recht, den Abschluss eines Mietvertrages zu verlangen. Der Mietvertrag ist auch in diesem Fall im Zweifel unbefristet, aber unter den Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB oder aus Gründen der Unbilligkeit zu befristen. Im Zweifel wird die ortsübliche Vergleichsmiete geschuldet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge