Rz. 19

F muss im Hinblick auf § 1377 Abs. 3 BGB ihr Anfangsvermögen beweisen. Sie muss im Rahmen der Darlegung eines Zugewinnausgleichsanspruchs das eigene Endvermögen und das Endvermögen des M darlegen und beweisen, und zwar unter Einschluss der behaupteten Werte.[29] F ist nicht darlegungs- und beweispflichtig für die Abwesenheit von Verbindlichkeiten im Endvermögen des M,[30] wohl aber für die Tatbestandsvoraussetzungen einer Zurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB einschließlich der Benachteiligungsabsicht,[31] sofern nicht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB wegen einer durchgesetzten Auskunft über das Vermögen bei Trennung eingetreten ist.

[29] BGH FamRZ 1986, 1196 f.; BGH FamRZ 1989, 954, 956.
[30] Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil VII, Rn 316; a.A. OLG Koblenz FamRZ 1988, 1273; OLG Hamm FamRZ 1997, 87; OLG Hamm FamRZ 1998, 237, 238 sowie OLG Köln FamRZ 1999, 657 und OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1209 (allerdings unter Hinweis auf die Substantiierungspflicht des Antragsgegners hinsichtlich der negativen Tatsachen).
[31] AG Köln FamRZ 1999, 95 ff. m.w.N. aus der Rspr.; BGH FamRZ 2000, 948; Grüneberg/Siede, § 1375 Rn 33.

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