Rz. 19
F muss im Hinblick auf § 1377 Abs. 3 BGB ihr Anfangsvermögen beweisen. Sie muss im Rahmen der Darlegung eines Zugewinnausgleichsanspruchs das eigene Endvermögen und das Endvermögen des M darlegen und beweisen, und zwar unter Einschluss der behaupteten Werte.[29] F ist nicht darlegungs- und beweispflichtig für die Abwesenheit von Verbindlichkeiten im Endvermögen des M,[30] wohl aber für die Tatbestandsvoraussetzungen einer Zurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB einschließlich der Benachteiligungsabsicht,[31] sofern nicht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB wegen einer durchgesetzten Auskunft über das Vermögen bei Trennung eingetreten ist.
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