Rz. 111

Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.[164]

Muster 3.7: Gütertrennung

 

Muster 3.7: Gütertrennung

Die Erschienenen wollen einen

Ehevertrag

errichten.

Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt:

1. Allgemeines

Wir sind in beiderseits erster Ehe verheiratet.

Unsere Ehe haben wir am _________________________ vor dem Standesbeamten in _________________________ geschlossen.

Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.

Wir haben bisher keinen Ehevertrag geschlossen und sind insoweit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.

2. Ehevertragliche Vereinbarungen

Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:

Als Güterstand für unsere Ehe soll die Gütertrennung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung

keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern eintritt,
jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen kann,
beim Tode eines von uns beiden das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Zuerst versterbenden sich vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge sich erhöhen kann,
bei Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet.
die Privilegierung des § 5 ErbStG keine Anwendung findet.

Die Gütertrennung soll derzeit nicht in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Jeder von uns beiden ist jedoch berechtigt, den Eintragungsantrag jetzt oder künftig alleine zu stellen.

Auf den Ausgleich eines etwa bisher entstandenen Zugewinnes wird gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an.

Nach Belehrung durch den Notar verzichten wir auf die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses.

3. Alternative

Wir stellen ferner klar, dass unser derzeitiges wesentliches Vermögen jeweils in einem, dieser Urkunde als wesentlicher Bestandteil beigeschlossenen Vermögensverzeichnis näher aufgeführt ist.

Die Anlage, auf die hiermit verwiesen wird, ist wesentlicher Bestandteil und damit Inhalt und Gegenstand dieser Urkunde. Sie wurde vom Notar mitverlesen.

Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

Wir stellen ferner klar, dass andere Ausgleichsansprüche nicht bestehen sollen; insbesondere entsteht nicht etwa durch Mitarbeit im Betrieb eines Ehegatten oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen eine Ehegatteninnengesellschaft, wenn wir dies nicht ausdrücklich vereinbaren.

Wir verpflichten uns, bei etwaigen Gesamthaftungen das Innenverhältnis des Gesamtschuldnerausgleichs ausdrücklich zu regeln.

Der Verzicht auf Zugewinn stellt nicht selbst eine ehebedingte Zuwendung dar.

Die vorstehenden ehevertraglichen Vereinbarungen nehmen wir hiermit gegenseitig an.

4. Belehrungen, Hinweise

Über die rechtliche Tragweite unserer vorstehenden Erklärungen wurden wir vom Notar eingehend belehrt.

Insbesondere wurden wir auf die Bedeutung und das Wesen des vereinbarten Güterstandes der Gütertrennung, auch in erbrechtlicher Hinsicht hingewiesen.

5. Schlussbestimmungen

 

Rz. 112

§ 1410 BGB schreibt dabei die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit[165] beider Beteiligter vor.

[164] Formulierungsvorschlag von Bergschneider/Münch, Form. H.I.1.
[165] Nicht: persönliche Anwesenheit, PWW/Weinreich, § 1410 Rn 2.

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