Rz. 126

Nach §§ 1353, 1360 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft und dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.[185] Der Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen wird, erfüllt seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, i.d.R. durch die Führung des Haushaltes.

 

Rz. 127

Erbringt nun ein Ehegatte ohne Gegenleistung in erheblichem Umfang Leistungen, die diesen gesetzlichen Rahmen und sonstige eheliche Beistandspflichten erheblich übersteigen und nicht nur reine Gefälligkeitsleistungen darstellen, konstruiert die Rechtsprechung hieraus den Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages, dessen Geschäftsgrundlage bei Scheitern der Ehe entfällt.[186] Entwickelt worden ist diese Rechtsprechung zunächst für besondere Leistungen eines Ehegatten bei der Schaffung eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Familienheimes.[187]

Später ist die Rechtsprechung ausgedehnt worden auf Arbeitsleistungen, insbesondere in Form der Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten.[188] Voraussetzung ist neben überobligationsmäßiger Tätigkeit eines Ehegatten, dass die Mitarbeit regelmäßig erfolgt und von längerer Dauer ist, ohne dass es auf die Art und das Niveau der Arbeitsleistungen ankommt. Voraussetzung ist weiter, dass keine angemessene Vergütung vereinbart und tatsächlich gezahlt worden ist.[189] Dementsprechend steht andererseits der Annahme eines durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen familienrechtlichen Vertrages nicht entgegen, dass keine ständige und Festentlohnung erbracht wurde, weil die Arbeitsleistungen im Vertrauen darauf erbracht wurden, an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen teilzuhaben.

 

Rz. 128

Voraussetzung ist schließlich weiter, dass kein güterrechtlicher Ausgleich stattfindet, beispielsweise wegen der Vereinbarung von Gütertrennung, und dass der betroffene Ehegatte keinen sonstigen Ausgleich für seine Leistungen erhalten hat, beispielsweise durch Zuwendung eines Vermögenswertes. Verlangt wird schließlich, dass die Zubilligung eines Ausgleichanspruchs notwendig ist, um ein dem Gerechtigkeitsempfinden grob widersprechendes Ergebnis zu vermeiden.[190]

[185] BGH NJW 1988, 2033: Verpflichtung zur Verantwortung füreinander.
[186] Ausführlich hierzu Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., S. 323 ff.
[187] BGH FamRZ 1982, 910 ff.
[188] BGH FamRZ 1994, 1167 ff.
[189] BGH FamRZ 2013, 269; BGH FamRZ 1994, 1167 ff.; nach OLG Bremen FamRZ 1999, 227 f. soll das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses grds. einen weitergehenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ausschließen, ohne dass es auf die Angemessenheit der Vergütung unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung ankommen soll.
[190] Zur krit. Würdigung der Rspr. des BGH vgl. insb. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil IX, Rn 70–72.

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